- 4541 - 1326. Mai 25. Schweidnitz. (geschehen und gegeben). Sente Urbans tag. Bolko, Herzog von Schlesien, Herr von Fürstenberg und zu der Schweidnitz, urkundet die Beilegung eines innerhalb der Bürgerschaft von Schweidnitz zwischen den Kammerherren und den Handwerkern vornehmlich den Webern entstandenen Streites durch vom Herzog gesetzte Schiedsrichter, nämlich des Herzogs getreue Mannen Herrn Kilian von Haugwitz, Kunad von Betzschow, Merboth von dem Hayn und die derzeitigen Konsuln von Schweidnitz Gerhard Poppe, Heimann Melczer, Kunad von Vrowenhayn (Frauenhain, Kreis Schweidnitz), Nikolaus von Kolditz und Johann Hulferich. Diese haben nach der Aeltesten Rath festgesetzt 1. eyn iczlich tuch, do eyn rokstucke wirt angeworcht, sal behaldyn an synir lenge 34 ellyn u. nicht mynner, were abir daz ein tuch hette zcwei ende, so sal iz au der lenge behaldin 34 1/2 elle gemeynyclichyn, abir auf die kurzce sal ein iczlich tuch haben 34 ellyn u. nicht mynner, ausser wofern dies aus Versehn verwirkt ist, in welchem Falle aber ein etwaiger Käufer von dem Gebrechen in Kenntniss gesetzt werden soll, widrigenfalls der Käufer sich nachträglich Abzüge machen darf. Gewandschnitt steht nur den Kammerherren zu, bei Strafe von 1 Mk. bei Schöngewand und 1 Vierdung bei Landtuch, von welcher Busse die herzogliche Kammer die eine Hälfte und die Kammerherren die andere haben sollen. Ein rokstucke (zu 7, 8, 9 Ellen aber nicht mehr) soll nur der machen dürfen, der zu arm ist, um ein ganz Tuch zu machen, und darf es verkaufen auf dem Schragen unter dem Kaufhause, oder wo er will. Es sollen auch nicht mehr als 3 Leute zusammen ein Tuch kaufen, um es dann zu theilcn auf dem Schragen unter dem Kaufhause, oder wo sie wollen. Jeder Handwerker darf für sich und sein Gesinde jährlich 2 Tuche machen, eins für den Winter und eins für den Sommer. Bleibt ihm ein Rockstück übrig, so darf er damit seine Diener oder seine Arbeiter lohnen. Auch darf jeder Handwerker für sich und seine Familie Rock- und Mantelstücke machen, aber sie nicht verkaufen, und die Kammerherrn haben ein gewisses Kontrolrecht, doch nicht bevor das Tuch von dem Rahmen herunter ist. Die Weber von Striegau und Reichenbach dürfen unter dem Kaufhause stehen, andere Gäste dort nicht, aber wo sie sonst wollen. Streitigkeiten in diesen Sachen hat weder der Erbvogt noch der Landvogt zu entscheiden, sondern nur der Hofrichter oder ein Deputirter dessen, denn dies Alles gehört zu des Herzogs Kammern. Or. im Schweidnitzer Rathsarchiv mit einem an rosa und grünen Seidenfäden hängenden Siegelfragment, Helmrücksiegel in dunkelgrünem Wachs. Zu einer im Breslauer Staatsarchiv vorhandenen jungen Abschrift wird von einer Hand des vorigen Jahrhunderts über das Or. bemerkt (Jauersche Mskr. Qu. XXII, p. 509), an demselben hänge an rothgrünen Seidenfäden das herzogliche Siegel, wie es abgebildet sei in Milichs Dissertation über die Constitutio Bolconis II, Strassburg 1701, zwischen S. 4 u. 5 nebst Helmrücksiegel. Abgedruckt in Ries, Schweidnitzer Chronik (Schweidnitz 1840), Jahrg. II, Kap. VII, S. 90. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |